Bernd Pfelzer
Rechtsanwalt & Notar

Notar

Ein Notar bekleidet ein öffentliches Amt und nimmt hoheitliche Amtshandlungen vor.  In dieser Eigenschaft ist er unbedingt unparteilich. In Bremen gibt es den Anwaltsnotar, das bedeutet, dass der Notar zugleich auch als Rechtsanwalt tätig ist. Der Anwaltsnotar muss strikt zwischen seiner Tätigkeit als Notar und Anwalt differenzieren. Sofern an einem Rechtsverhältnis mehr als eine Partei beteiligt ist, vertritt der Notar die Interessen aller Parteien gleichermaßen – also unparteilich. Hierdurch unterscheidet er sich von einem Rechtsanwalt, der regelmäßig lediglich die Interessen einer Partei vertritt.

Oft wird dem Notar unterstellt, er würde ja „nur“ vorlesen. Da die notarielle Tätigkeit von juristischen Fachbegriffen, die für Sie vielleicht schwer verständlich sind, geprägt ist, wird die Urkunde bei uns nicht „nur“ vorgelesen, sondern wir erklären Ihnen den Inhalt auch verständlich. Für Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Die notarielle Tätigkeit befasst sich insbesondere mit folgenden Bereichen:

Immobilienrecht

Der Wunsch vieler Menschen sind die eigenen vier Wände. Aber sämtliche Verträge, die über Grundstücke und Gebäude geschlossen werden, die die Übertragung des Eigentums oder die Aufteilung eines Gebäudes in Wohneinheiten (Wohnungseigentum) betreffen, bedürfen der notariellen Beurkundung.

Hierzu zählen insbesondere

  • Grundstücksübertragungsverträge (Haus & Wohnung)
  • Erbbaurechtsverträge
  • Bauträgerverträge
  • Teilungserklärungen

Der notariellen Mitwirkung bedürfen darüber hinaus auch

  • Grundschulden und Hypotheken
  • Rückauflassungsvormerkungen, Nießbrauchrechte, Wohn- oder Wohnungsrechte
  • sonstige Rechte wie z.B. Wegerechte

Erbrecht

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn nicht durch ein Testament oder einen Erbvertrag Verfügungen für die Zeit nach dem Tod des Erblassers verfasst worden sind.

Die gesetzliche Erbfolge wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Näherstehende Verwandte schließen die entfernteren Verwandten des Erblassers aus. Das Erbrecht des Ehegatten der Höhe nach ist davon abhängig, ob direkte Nachkommen oder nur entfernte Verwandte des Erblassers vorhanden sind.

Nach dem Tod des Erblassers sind neben dem überlebenden Ehegatten auch die Nachkom­men des Erblassers grundsätzlich erbberechtigt. Nicht verheiratete Paare, also Lebensgefährten, besitzen überhaupt kein gesetzliches Erbrecht im Verhältnis zueinander.

Testament

Das gesetzliche Erbrecht kann in Familien zu Ergebnissen führen, die nicht mit den Wün­schen des Erblassers übereinstimmen. Abhilfe schafft hier ein Testament. Der testamentari­sche Wille geht der gesetzlichen Erbfolge vor und eröffnet dem Testierenden so die Möglich­keit, die Zukunft nach seinem Willen zu gestal­ten.

Ein solches Testament kann sowohl eigenhän­dig als auch durch mündliche Erklärung zur Be­urkundung vor einem Notar errichtet werden. Ein eigenhändiges Testament liegt dann vor, wenn es vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben ist. Beide Testamentsfor­men stehen zwar gleichberechtigt nebeneinan­der, dem notariellen Testament geht jedoch zusätz­lich eine rechtliche Beratung sowie eine Prüfung der Testierfähigkeit voraus und stellt die Echtheit der Unter­schrift des Testierenden durch den Notar sicher. Es ist somit geeignet, etwaige spätere Erbstreitigkeiten von vornherein zu verhindern.

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testa­ment errichten, welches sie auch nur gemeinsam än­dern können und das einseitig nur durch eine notariell beurkundete, empfangsbedürftige Wi­derrufserklärung bis zum Tod des Erstverster­benden und nach dessen Tod gar nicht mehr aufgehoben werden kann. Das gemeinschaftli­che Testament als „Berliner Testament“ stellt sicher, dass ein überlebender Ehegatte nicht im Erbfall durch die Ansprüche der Nach­kommen des Erblassers in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, etwa weil er zur Befriedigung der Erbansprüche anderer Erben das genutzte Einfamilienhaus veräußern muss. Den erbberechtigten Kin­dern fällt die Erb­schaft dann erst später zu.

Durch die Errichtung eines Testaments kann abweichend von der gesetzlichen Erbfolge ge­währleistet werden, dass durch Anordnung ei­ner Vor- und Nacherbschaft ein Vermögen nur innerhalb der eigenen Familie des Erblassers weitervererbt wird. Sinnvoll ist hierbei unter Umständen die befreite Vorerbschaft. Bei nicht befreiter Vorerbschaft muss vor Verfügung über Immobilienvermögen stets das Einver­nehmen zwischen Vor- und Nacherben herbei­geführt werden.

Besondere Wünsche des Erblassers können nur mit einem Testament durchgesetzt werden. Das gilt beispielsweise wenn

  • bestimmte Teile des Vermögens aus dem Nachlass auf bestimmte Personen übergehen sollen;
  • einzelne Stücke aus dem Besitz des Erblassers an Personen gehen sollen, die nicht zum Erben eingesetzt sind;
  • einzelne Personen nicht erben sollen;
  • mit dem Erbe Auflagen verbunden werden, wie etwa die Grabpflege, die die Erben zu erfüllen haben.

Ist einem Testierenden besonders daran gele­gen noch für viele Jahre über seinen Tod hin­aus die Verwendung seines Vermögens zu be­einflussen, so kann dies durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung erreicht wer­den. Wenn der Wille besteht, festzulegen, dass das eigene Vermögen noch unbegrenzte Zeit nach dem Tod ausschließlich der Erfüllung bestimm­ter Zwecke dienen soll, kann dies durch die Er­richtung einer Stiftung aufgrund testamentari­scher Anordnung sichergestellt werden.

Erbe ausschlagen

Nicht immer ist ein Nachlass mit einem Zu­wachs des Vermögens der Erben verbunden. Es kann vorkommen, dass der Nachlass über­schuldet ist und die Erben in Gefahr geraten, durch die Annahme der Erbschaft für Verbind­lichkeiten des Erblassers zu haften. In dieser Situation gibt es die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Zur Ausschlagung der Erbschaft sind Fristen einzuhalten. Wird das Erbe nicht innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassge­richt ausgeschlagen, so gilt es als angenom­men.

Legitimation

Wer Erbe ist, kann über zum Nachlass gehörende Vermögensteile nur verfügen, wenn er sich als Erbe legitimieren kann. Die Verfü­gung über Nachlassbestandteile setzt deshalb – je nach Vermögensgegenstand – eine Voll­macht über den Tod hinaus, ein nota­rielles Tes­tament mit Eröffnungsprotokoll oder einen ge­richtlich zu erteilenden Erb­schein voraus.

Wer von dem Erbe etwa durch testamentarische Verfügung ausgeschlossen ist, dem steht in der Regel ein Anspruch auf den sog. Pflichtteil zu.

Unser Leistungsspektrum

  • Beratung, Erstellung und Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen
  • Erbscheinsanträge

Familienrecht

Vor der Eheschließung denken die Wenigsten darüber nach, dass eine Ehe auch in die Brüche gehen kann. Bereits vor der Heirat können Regelungen für die Ehe hinsichtlich des Güterstandes oder die Vermögensauseinandersetzung für den Fall der Scheidung getroffen werden. Aber auch während der Ehe oder nach Scheitern der Ehe können entsprechende Vereinbarungen noch geschlossen werden.

Ein entsprechender Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung bedürfen der notariellen Beurkundung. Der Notar hat dabei die Ausgewogenheit zu berücksichtigen.

Aber auch Abseits des Scheiterns der Ehe können gerade bei größerem Vermögen Vermögenswerte unter den Eheleuten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, ggf. steuerbegünstigt oder steuerfrei von einem auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Hierzu sollte allerdings unbedingt ein Steuerberater konsultiert werden.

Vorsorgevollmachten

Ein Unfall ist schnell passiert oder eine schwere Krankheit tritt plötzlich auf. Für den Fall, dass Sie sich nicht mehr um Ihre eigenen Angelegenheiten kümmern können, bietet es sich an, rechtzeitig vorzusorgen, um böse Überraschungen zu vermeiden. Denn wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können, sind nicht automatisch Ihre Angehörigen berechtigt, diese Dinge für Sie zu erledigen. Vielmehr bedarf es in diesem Fall der Bestellung eines Betreuers.

Um diese unbefriedigende Situation zu vermeiden, sollten Sie sich rechtzeitig mit der Thematik einer Vorsorgevollmacht und ggf. einer Patientenverfügung auseinandersetzen. Hierbei stehen wir beratend zur Seite. Zur Rechtssicherheit bietet es sich zudem an eine Vorsorgevollmacht und / oder eine Patientenverfügung durch einen Notar beurkunden und sie im Zentrale Vorsorgeregister registrieren zu lassen. Eine solche notarielle Vorsorgevollmacht hilft auch dabei, dass Ihre Bevollmächtigten etwa eine Immobilie veräußern können, sofern dies zur Aufbringung von Pflegekosten notwendig wird und Sie hierzu nicht mehr in der Lage sind.

Handels- und Gesellschaftsrecht

Für eine Vielzahl von Handlungen im Gesellschaftsrecht ist die notarielle Beurkundung erforderlich.

Gegenstand der notariellen Leistungen im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts sind insbesondere die Gründung von Gesellschaften, Erstellung von Gesellschaftsverträgen, Anteilsabtretungen und Registeranmeldungen.