Bernd Pfelzer
Rechtsanwalt & Notar

Erbrecht

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn nicht durch ein Testament oder einen Erbvertrag Verfügungen für die Zeit nach dem Tod des Erblassers verfasst worden sind.

Die gesetzliche Erbfolge wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Näherstehende Verwandte schließen die entfernteren Verwandten des Erblassers aus. Das Erbrecht des Ehegatten der Höhe nach ist davon abhängig, ob direkte Nachkommen oder nur entfernte Verwandte des Erblassers vorhanden sind.

Nach dem Tod des Erblassers sind neben dem überlebenden Ehegatten auch die Nachkom­men des Erblassers grundsätzlich erbberechtigt. Nicht verheiratete Paare, also Lebensgefährten, besitzen überhaupt kein gesetzliches Erbrecht im Verhältnis zueinander.

Testament

Das gesetzliche Erbrecht kann in Familien zu Ergebnissen führen, die nicht mit den Wün­schen des Erblassers übereinstimmen. Abhilfe schafft hier ein Testament. Der testamentari­sche Wille geht der gesetzlichen Erbfolge vor und eröffnet dem Testierenden so die Möglich­keit, die Zukunft nach seinem Willen zu gestal­ten.

Ein solches Testament kann sowohl eigenhän­dig als auch durch mündliche Erklärung zur Be­urkundung vor einem Notar errichtet werden. Ein eigenhändiges Testament liegt dann vor, wenn es vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben ist. Beide Testamentsfor­men stehen zwar gleichberechtigt nebeneinan­der, dem notariellen Testament geht jedoch zusätz­lich eine rechtliche Beratung sowie eine Prüfung der Testierfähigkeit voraus und stellt die Echtheit der Unter­schrift des Testierenden durch den Notar sicher. Es ist somit geeignet, etwaige spätere Erbstreitigkeiten von vornherein zu verhindern.

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testa­ment errichten, welches sie auch nur gemeinsam än­dern können und das einseitig nur durch eine notariell beurkundete, empfangsbedürftige Wi­derrufserklärung bis zum Tod des Erstverster­benden und nach dessen Tod gar nicht mehr aufgehoben werden kann. Das gemeinschaftli­che Testament als „Berliner Testament“ stellt sicher, dass ein überlebender Ehegatte nicht im Erbfall durch die Ansprüche der Nach­kommen des Erblassers in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, etwa weil er zur Befriedigung der Erbansprüche anderer Erben das genutzte Einfamilienhaus veräußern muss. Den erbberechtigten Kin­dern fällt die Erb­schaft dann erst später zu.

Durch die Errichtung eines Testaments kann abweichend von der gesetzlichen Erbfolge ge­währleistet werden, dass durch Anordnung ei­ner Vor- und Nacherbschaft ein Vermögen nur innerhalb der eigenen Familie des Erblassers weitervererbt wird. Sinnvoll ist hierbei unter Umständen die befreite Vorerbschaft. Bei nicht befreiter Vorerbschaft muss vor Verfügung über Immobilienvermögen stets das Einver­nehmen zwischen Vor- und Nacherben herbei­geführt werden.

Besondere Wünsche des Erblassers können nur mit einem Testament durchgesetzt werden. Das gilt beispielsweise wenn

  • bestimmte Teile des Vermögens aus dem Nachlass auf bestimmte Personen übergehen sollen;
  • einzelne Stücke aus dem Besitz des Erblassers an Personen gehen sollen, die nicht zum Erben eingesetzt sind;
  • einzelne Personen nicht erben sollen;
  • mit dem Erbe Auflagen verbunden werden, wie etwa die Grabpflege, die die Erben zu erfüllen haben.

Ist einem Testierenden besonders daran gele­gen noch für viele Jahre über seinen Tod hin­aus die Verwendung seines Vermögens zu be­einflussen, so kann dies durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung erreicht wer­den. Wenn der Wille besteht, festzulegen, dass das eigene Vermögen noch unbegrenzte Zeit nach dem Tod ausschließlich der Erfüllung bestimm­ter Zwecke dienen soll, kann dies durch die Er­richtung einer Stiftung aufgrund testamentari­scher Anordnung sichergestellt werden.

Erbe ausschlagen

Nicht immer ist ein Nachlass mit einem Zu­wachs des Vermögens der Erben verbunden. Es kann vorkommen, dass der Nachlass über­schuldet ist und die Erben in Gefahr geraten, durch die Annahme der Erbschaft für Verbind­lichkeiten des Erblassers zu haften. In dieser Situation gibt es die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Zur Ausschlagung der Erbschaft sind Fristen einzuhalten. Wird das Erbe nicht innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassge­richt ausgeschlagen, so gilt es als angenom­men.

Legitimation

Wer Erbe ist, kann über zum Nachlass gehörende Vermögensteile nur verfügen, wenn er sich als Erbe legitimieren kann. Die Verfü­gung über Nachlassbestandteile setzt deshalb – je nach Vermögensgegenstand – eine Voll­macht über den Tod hinaus, ein nota­rielles Tes­tament mit Eröffnungsprotokoll oder einen ge­richtlich zu erteilenden Erb­schein voraus.

Wer von dem Erbe etwa durch testamentarische Verfügung ausgeschlossen ist, dem steht in der Regel ein Anspruch auf den sog. Pflichtteil zu.

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