Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn nicht durch ein Testament oder einen Erbvertrag Verfügungen für die Zeit nach dem Tod des Erblassers verfasst worden sind.
Die gesetzliche Erbfolge wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Näherstehende Verwandte schließen die entfernteren Verwandten des Erblassers aus. Das Erbrecht des Ehegatten der Höhe nach ist davon abhängig, ob direkte Nachkommen oder nur entfernte Verwandte des Erblassers vorhanden sind.
Nach dem Tod des Erblassers sind neben dem überlebenden Ehegatten auch die Nachkommen des Erblassers grundsätzlich erbberechtigt. Nicht verheiratete Paare, also Lebensgefährten, besitzen überhaupt kein gesetzliches Erbrecht im Verhältnis zueinander.
Das gesetzliche Erbrecht kann in Familien zu Ergebnissen führen, die nicht mit den Wünschen des Erblassers übereinstimmen. Abhilfe schafft hier ein Testament. Der testamentarische Wille geht der gesetzlichen Erbfolge vor und eröffnet dem Testierenden so die Möglichkeit, die Zukunft nach seinem Willen zu gestalten.
Ein solches Testament kann sowohl eigenhändig als auch durch mündliche Erklärung zur Beurkundung vor einem Notar errichtet werden. Ein eigenhändiges Testament liegt dann vor, wenn es vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben ist. Beide Testamentsformen stehen zwar gleichberechtigt nebeneinander, dem notariellen Testament geht jedoch zusätzlich eine rechtliche Beratung sowie eine Prüfung der Testierfähigkeit voraus und stellt die Echtheit der Unterschrift des Testierenden durch den Notar sicher. Es ist somit geeignet, etwaige spätere Erbstreitigkeiten von vornherein zu verhindern.
Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten, welches sie auch nur gemeinsam ändern können und das einseitig nur durch eine notariell beurkundete, empfangsbedürftige Widerrufserklärung bis zum Tod des Erstversterbenden und nach dessen Tod gar nicht mehr aufgehoben werden kann. Das gemeinschaftliche Testament als „Berliner Testament“ stellt sicher, dass ein überlebender Ehegatte nicht im Erbfall durch die Ansprüche der Nachkommen des Erblassers in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, etwa weil er zur Befriedigung der Erbansprüche anderer Erben das genutzte Einfamilienhaus veräußern muss. Den erbberechtigten Kindern fällt die Erbschaft dann erst später zu.
Durch die Errichtung eines Testaments kann abweichend von der gesetzlichen Erbfolge gewährleistet werden, dass durch Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ein Vermögen nur innerhalb der eigenen Familie des Erblassers weitervererbt wird. Sinnvoll ist hierbei unter Umständen die befreite Vorerbschaft. Bei nicht befreiter Vorerbschaft muss vor Verfügung über Immobilienvermögen stets das Einvernehmen zwischen Vor- und Nacherben herbeigeführt werden.
Besondere Wünsche des Erblassers können nur mit einem Testament durchgesetzt werden. Das gilt beispielsweise wenn
Ist einem Testierenden besonders daran gelegen noch für viele Jahre über seinen Tod hinaus die Verwendung seines Vermögens zu beeinflussen, so kann dies durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung erreicht werden. Wenn der Wille besteht, festzulegen, dass das eigene Vermögen noch unbegrenzte Zeit nach dem Tod ausschließlich der Erfüllung bestimmter Zwecke dienen soll, kann dies durch die Errichtung einer Stiftung aufgrund testamentarischer Anordnung sichergestellt werden.
Nicht immer ist ein Nachlass mit einem Zuwachs des Vermögens der Erben verbunden. Es kann vorkommen, dass der Nachlass überschuldet ist und die Erben in Gefahr geraten, durch die Annahme der Erbschaft für Verbindlichkeiten des Erblassers zu haften. In dieser Situation gibt es die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Zur Ausschlagung der Erbschaft sind Fristen einzuhalten. Wird das Erbe nicht innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht ausgeschlagen, so gilt es als angenommen.
Wer Erbe ist, kann über zum Nachlass gehörende Vermögensteile nur verfügen, wenn er sich als Erbe legitimieren kann. Die Verfügung über Nachlassbestandteile setzt deshalb – je nach Vermögensgegenstand – eine Vollmacht über den Tod hinaus, ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll oder einen gerichtlich zu erteilenden Erbschein voraus.
Wer von dem Erbe etwa durch testamentarische Verfügung ausgeschlossen ist, dem steht in der Regel ein Anspruch auf den sog. Pflichtteil zu.